des Vereins

Österreichische Gesellschaft für Kleintierchirurgie

1.  Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1.1         Der Verein führt den Namen Österreichische Gesellschaft für Kleintierchirurgie und hat seinen Sitz in der Reisnerstraße 7/1, 1030 Wien.

1.2         Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich weltweit. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

1.3         Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich in allen geschlechtlichen Formen.

2.  Zweck

2.1         Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung von praktizierenden Tierärzten/Innen und Ordinationsassistenten/Innen auf dem gesamten Gebiet der Kleintierchirurgie.

Ein weiteres Ziel ist das Etablieren eines ÖTK Diploms – ein von der österreichischen Tierärztekammer anerkanntes Diplom im Bereich der Kleintierchirurgie lautend

ÖTK Diplom Kleintierchirurgie

Um dies zu erlangen, setzt sich der Vorstand des Vereines das Ziel, in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Personen und Organen ein Curriculum auszuarbeiten und zu implementieren.

2.2         Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.

2.3         Der Verein verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist daher ein Verein im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung – BAO).

3.  Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

3.1         Der Zweck des Vereins soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:

  1. Förderung der Kleintierchirurgie in Praxis, Klinik und während der Ausbildung durch Erfahrungsaustausch unter Fachspezialisten und den Mitgliedern
  2. Training, Aus – und Weiterbildung von Tierärzten/Innen zur Perfektionierung und Standardisierung chirurgischer Behandlungen an Kleintieren
  3. Training, Aus- und Weiterbildung von tierärztlichen Ordinationsassistenten/Innen zur Unterstützung der Perfektionierung und Standardisierung chirurgischer Behandlungen an Kleintieren durch Tierärzte/Innen (Teamschulungen)
  4. Werbekooperationen
  5. Publikationen und/oder wissenschaftliche Arbeiten
  6. Diskussionsveranstaltungen und Tagungen
  7. Teilnahme an Veranstaltungen – auch fächerübergreifend
  8. Internetplattform und sonstige Medien
  9. Kooperation mit Vereinen und Verbänden
  10. Sonstige Unterstützung entsprechend dem Vereinsziel

3.1.1      Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt,

  • sich an (gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen) Kapitalgesellschaften zu beteiligen,
  • sich Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu bedienen oder selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden.
  • Geldmittel oder sonstige Vermögenswertegemäß § 40a Z 1 BAO spendenbegünstigte Organisationen mit einer entsprechenden Widmung weiterzuleiten, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht.
  • Lieferungen oder sonstige Leistungen gemäß § 40a Z 2 BAO zu Selbstkosten an andere gemeinnützige oder mildtätige Organisationen zu erbringen, sofern zumindest ein übereinstimmender Zweck vorliegt.
  • Geldmittel gemäß § 40b BAO für Preise und Stipendien zur Verfügung zu stellen.

3.2         Der Zweck des Vereins soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Sach- und Geldspenden
  3. Schenkungen und Vermächtnisse
  4. Errichtung und Betrieb von einer Betriebsgesellschaft (falls erforderlich)
  5. Veranstaltungen
  6. Werbekooperationen und Kooperationen
  7. Sonstige Zuwendungen

3.3         Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.

4.  Arten der Mitgliedschaft

4.1         Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder sowie Beiratsmitglieder.

4.2         Ordentliche Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch ihre aktive Beteiligung an der Erreichung des Vereinszwecks unterstützen.

                a) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle österreichischen Tierärzte/Innen, sowie graduierte Tierärzte/Innen anderer Länder werden, die sich intensiv mit Kleintierchirurgie befassen.

                b) Ordentliche Vereinsmitglieder sollen sich im Bereich der Kleintierchirurgie mindestens einmal jährlich weiterbilden, und an der Jahreshauptversammlung teilnehmen.

4.3         Außerordentliche Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen und die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags unterstützen.

4.4         Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Mitgliederversammlung ernannt werden.

4.5         Beiratsmitglieder sind jene Mitglieder welche dem Verein in beratender Funktion unterstützen – z.B. wissenschaftlicher Beirat

5.  Erwerb der Mitgliedschaft

5.1         Die Aufnahme als Mitglied (mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft und Beiratsmitgliedschaft) ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Ein standardisiertes Formular wird hierfür zur Verfügung gestellt.

5.2         Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

5.3         Die Aufnahme als Mitglied wird dem Kandidaten bekanntgegeben.

5.4         Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung nach Vorschlag durch den Vorstand.

5.5         Über die Ernennung zum Beiratsmitglied entscheidet der jeweilige Vorstand, diese Mitgliedschaft ist gültig für die laufende Legislaturperiode, es dürfen maximal 3 Beiräte gleichzeitig auch während einer Legislaturperiode ernannt werden. Diese Mitglieder haben eine reine Beratungs- jedoch keine Stimmfunktion im Vorstand.

6.  Beendigung der Mitgliedschaft

6.1         Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen), Austritt, Streichung, und Ausschluss.

6.2         Der Austritt kann zum Ende jedes Rechnungsjahres erfolgen und muss dem Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden.

6.3         Die Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand ist zulässig, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als vier Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren oder sonstiger Zahlungspflichten gegenüber dem Verein im Rückstand ist. Die Mahnungen dienen gleichzeitig als Gelegenheit zur Stellungnahme des betroffenen Mitglieds; eine gesonderte Anhörung des Mitglieds vor der Streichung durch den Vorstand ist nicht erforderlich. Die Streichung kann ohne gesonderten Beschluss durch ein damit beauftragtes Mitglied des Vorstands erfolgen. Gegen offene Forderungen des Vereins ist eine Aufrechnung mit allfälligen Gegenforderungen des Mitglieds unzulässig.

6.4         Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Offene Forderungen des Vereins gegen das gestrichene Mitglied werden durch die Streichung nicht berührt. Die Streichung kann durch Zahlung des ausständigen Betrages binnen einer Woche wieder rückgängig gemacht werden.

6.5         Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund aber auch ohne Angabe von Gründen beschlossen werden. Als solcher gilt insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder vereinsschädigendes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Verein und Mitglied nachhaltig erschüttert.

6.6         Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Das betroffene Vereinsmitglied muss Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.

6.7         Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Vereinsmitgliedes.

6.8         Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter 6.5. genannten Gründen von der Mitgliederversammlung jederzeit beschlossen werden.

7.  Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1         Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

7.2         Das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung steht jedem Mitglied zu und ist explizit erwünscht. Das aktive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu, wobei jedes ordentliche Mitglied eine Stimme hat. Das passive Wahlrecht für den Vorstand steht nur ordentlichen Mitgliedern zu.

7.3         Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

7.4         Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der  Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet und rechtzeitig durchzuführen.

7.5         Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen befreit.

7.6         Veranstaltungen des Vereins mit Ausnahme zu Fortbildungszwecken sind in der Regel für Mitglieder kostenpflichtig.

7.7         Auf Einladung des Vorstandes können auch Fördermitglieder, Beiratsmitglieder und Freunde des Vereines zum Besuch eingeladen werden.

8.  Vereinsorgane

8.1         Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

9.  Die Mitgliederversammlung

9.1         Die ordentliche Mitgliederversammlung oder Jahreshauptversammlung oder auch Generalversammlung genannt, findet jährlich statt.

9.2         Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen ab Einlangen des Antrags statt.

9.3         Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich (per Post, Telefax oder E-Mail) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung hat der Vorstand vorzunehmen.

9.4         Ist der Vorstand nicht handlungsfähig oder nimmt er seine Aufgabe zur Einberufung der Mitgliederversammlung nicht wahr, so sind die Rechnungsprüfer berechtigt und verpflichtet, die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Statuten vorzunehmen.

9.5         Zusätzliche Tagesordnungspunkte zur Mitgliederversammlung können nur von ordentlichen Mitgliedern bis längstens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung (Einlangen) beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge auf Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereins können nur von Vorstandsmitgliedern oder einem Zehntel der Vereinsmitglieder eingebracht werden. Sofern zusätzliche Tagesordnungspunkte fristgerecht beantragt wurden, hat der Vorstand bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Vereinsmitgliedern eine endgültige (vorgeschlagene) Tagesordnung zu schicken.

9.6         Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

9.7         Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt; stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied darf jedoch nur zwei andere Mitglieder vertreten.

9.8         Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung bei Beginn nicht beschlussfähig, so ist sie jedenfalls nach Verstreichen von 15 Minuten beschlussfähig. Die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

9.9         Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder durch welche der Verein aufgelöst werden soll, müssen mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.

9.10       Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident/die Präsidentin des Vereins, in dessen Verhinderung sein/ihr Stellvertreter. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Der Versammlungsleiter kann zu der grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Mitgliederversammlung Gäste zulassen.

9.11       Ist die Abhaltung einer Mitgliederversammlung unter Anwesenheit aller Teilnehmer aufgrund besonderer Umstände (z.B. Pandemie) nicht möglich oder den Mitgliedern nicht zumutbar, so können Mitgliederversammlungen auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (zum Beispiel via Telefon- oder Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Mitgliederversammlungen sinngemäß, wobei eine technische Lösung zu wählen ist, die sicherstellt, dass alle teilnahmeberechtigten Mitglieder an der virtuellen Versammlung teilnehmen können.

10.  Aufgaben der Mitgliederversammlung

10.1       Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

10.1.1   Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstands;

10.1.2   Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie die Genehmigung der Kooptierung von Vorstandsmitgliedern durch den Vorstand und die Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer;

10.1.3   Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfern und dem Verein;

10.1.4   Beschlussfassung über die Änderung der Vereinsstatuten sowie über die Auflösung des Vereins;

10.1.5   Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Angelegenheiten;

10.1.6   Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

11.  Der Vorstand

11.1       Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinn des § 5 Abs. 3 Vereinsgesetz und besteht aus sieben Personen. Der Vorstand besteht aus (Funktionsbezeichnungen verstehen sich in allen geschlechtlichen Formen)

                a) einem Präsidenten

                b)2 Vizepräsidenten, wobei

                ein  Vizepräsident der „incoming“ Präsident, also jener für die folgende der gerade begonnenen Legislaturperiode ist und

                ein Vizepräsident der „past“ Präsident, also jener der gerade das Amt übergeben hat und noch eine weitere Periode im Vorstand bleibt.

                In der ersten Legislaturperiode des Vereins wird dieser schlicht Vizepräsident genannt. Danach wird dieser Satz aus den Statuten gestrichen, da obsolet.

c) einem Schriftführer

                d)einem Schriftführer-Stellvertreter

                e) einem Kassier

                g) einem Bildungsbeauftragten

11.2       Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds während dessen Funktionsperiode das Recht, an dessen Stelle ein anderes zu kooptieren, wozu jedoch die nachträgliche Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen ist. Bis zu einer allfälligen Versagung der Bestätigung der Kooptierung durch die Mitgliederversammlung sind die Handlungen solcher Vorstandsmitglieder jedenfalls gültig. Das kooptierte Mitglied vollendet die Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.

11.3       Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jede Gruppe von drei ordentlichen Mitgliedern, die die Notsituation erkennen, das Recht, unverzüglich selbst eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen oder die Bestellung eines Kurators beim Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

11.4       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre bestellt. Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar, eine Wiederwahl in unmittelbarer Abfolge ist möglich.

11.5       Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, einberufen. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen und hat zumindest zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu erfolgen. Ist auch der Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Zu den nicht öffentlichen Vorstandssitzungen können Gäste, allerdings ohne Stimmrecht, eingeladen werden.

11.6       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens zwei von ihnen anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein Vorstandsmitglied kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.

11.7       Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter.

11.8       Außer durch den Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Abberufung (Abwahl durch die Mitgliederversammlung) oder Rücktritt.

11.9       Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, sodass dem Verein daraus Schaden erwüchse.

11.10    Vorstandssitzungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (zum Beispiel via Telefon- oder Videokonferenz) abgehalten werden[1]. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Vorstandssitzungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß. Der Vorstand kann auch schriftliche Beschlüsse im Umlaufweg fassen. Details zur Abhaltung virtueller Vorstandssitzungen und Fassung von Umlaufbeschlüssen können vom Vorstand in einer vom Vorstand erlassenen Geschäftsordnung geregelt werden.

12.  Aufgaben des Vorstands

12.1       Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

12.1.1   Erstellung der Jahresvoranschläge sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

12.1.2   Festsetzung der Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren;

12.1.3   Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung;

12.1.4   Verwaltung des Vereinsvermögens;

12.1.5   Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

12.1.6   Führung einer Mitgliederliste;

12.1.7   Aufnahme und Kündigung der Angestellten des Vereins;

12.1.8   Bekanntgabe einer Statutenänderung, die Einfluss auf die abgabenrechtlichen Begünstigungen hat, an das zuständige Finanzamt binnen einer Frist von einem Monat.[2]

13.  Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

13.1       Der Verein wird vom Präsidenten vertreten. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Präsidenten und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögende Dispositionen) des Präsidenten und des Kassiers. Im Verhinderungsfall werden sie durch ihre jeweiligen Stellvertreter vertreten.

13.2       Der Präsident führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

13.3       Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

14.  Rechnungsprüfer

14.1       Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die jedoch keine Vereinsmitglieder sein müssen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

14.2       Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung bzw. des Jahresabschlusses zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden.

14.3       Ist der Verein aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, einen Abschlussprüfer zu bestellen, so übernimmt dieser die Aufgaben der Rechnungsprüfer. Dies gilt auch für den Fall einer freiwilligen Abschlussprüfung.

15.  Schiedsgericht

15.1       Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

15.2      Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

15.3      Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind

vereinsintern endgültig.

16.  Auflösung des Vereins

16.1       Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält, und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden.

16.2       Die Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist der Präsident der vertretungsbefugte Liquidator.

16.3       Bei (freiwilliger oder behördlicher) Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen im Sinne der §§ 34 ff BAO für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.  Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, ansonsten Zwecken des Tierschutzes.